Satzung des Vereins "Neustart Hagen e.V."

Präambel

 

Der Verein „Neustart Hagen e.V.“ verfolgt das Ziel, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Hagen eine gesellschaftliche und politische Stimme zu geben, um aktiv an der Gestaltung der städtischen Entwicklung teilzunehmen. Der Verein setzt sich für eine transparente, demokratische und partizipative Mitwirkung der Bürger in städtischen Entscheidungen ein.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Neustart Hagen e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Hagen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der demokratischen Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hagen in kommunalen und gesellschaftlichen Angelegenheiten.
  2. Der Verein fördert die politische Bildung und Information der Bevölkerung sowie den offenen Dialog zwischen Bürgern und politischen Institutionen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können eine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für politische und gesellschaftliche Arbeit erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich/online beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§ 5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beitragszahlung erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a. die Wahl und Entlastung des Vorstands, b. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c. die Satzungsänderungen, d. die Auflösung des Vereins.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu zwei Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in einberufen werden.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Hagen, den 01.10.24

 

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